Satzung

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kita Max und Moritz“. Er soll in das
    Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
     
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 53489 Sinzig (Bad Bodendorf).
     
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle Unterstützung und die Beschaffung von finanziellen und materiellen Mitteln für die Kindertagesstätte Max und Moritz in Bad Bodendorf zur Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern.
     
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a) die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Veranstaltungen.
    b) die Bereitstellung finanzieller Mittel zur Beschaffung von zusätzlichen Lehr, Spiel und Arbeitsmittel für die Kindertagesstätte.
    c) die Mitarbeit und finanzielle Unterstützung bei Renovierungs- und Umgestaltungsmaßnahmen der Kindertagesstätte.
    d) die Unterstützung von Kindern in schwierigen finanziellen und sozialen Situationen.
     
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
     
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
     
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an.
     
  2. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens am 30. November vorliegen.
    b) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt, gegen die Satzung des Vereins verstößt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist. Der Ausgeschlossene hat das Recht binnen
     
  3. eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss
    c) durch Tod, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder Löschung aus dem Vereinsregister.

 

§ 5 Beiträge

  1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Überschüssen aus Veranstaltungen.
     
  2. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung überlassen bleibt. Er darf jedoch nicht den Mindestbeitrag in Höhe von 12 Euro unterschreiten.
     
  3. Der Jahresbeitrag wird erstmals bei Eintritt binnen eines Monats, sonst im Januar eines jeden Jahres per Lastschriftverfahren eingezogen.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand.
    b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    a) dem Vorsitzenden.
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden.
    c) dem Kassenwart.
    d) dem Schriftführer.
    e) bis zu drei weiteren Beisitzern.
     
  2. Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
     
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig, eine gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorstandsämter ist unzulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder berufen.
     
  4. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die der Vorsitzende leitet. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende mit einer Frist von drei Tagen persönlich, telefonisch schriftlich oder per E-Mail ein. Auf Antrag (in schriftlicher Form oder per E-Mail) von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen.
     
  5. Sowohl die Leitung der Kindertagesstätte als auch der Vorsitzende des Elternausschusses können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden und haben beratende Funktion.
     
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen und Auszählung. Auf Antrag von einem Vorstandsmitglied erfolgt die Stimmabgabe geheim.
     
  7. Über die Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Anliegen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren.
     
  8. Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
     
  9. Einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Für eine solche Abberufung ist eine ZweiDrittelMehrheit erforderlich.
     
  10. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dazu gehören unter anderem
    a) Entscheidung und Durchführung der Fördermaßnahmen für die Kindertagesstätte Max und Moritz bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Maßnahme.
    b) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    d) Angemessene Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellen des Geschäftsund Kassenberichtes.
    e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglieds
     
  2. In Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung anzuhören.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
     
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Eine außerordenliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Grundes verlangt.
     
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Beschlussfassung von Einzelausgaben, die einen Betrag von 500 Euro übersteigen
    b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende Kalenderjahr
    c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    e) Wahl von zwei Kassenprüfern für je zwei Jahre
    f) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
    g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins
    h) Beschlussfassung gemäß § 4, Absatz 2 b – Ausschluss eines Mitglieds
     
  4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen. Lediglich die Tagesordnungspunkte „Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern“ sowie „Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer“ werden von einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Versammlungsleiter geführt, der nicht dem Vorstand angehört.
     
  5. Der Schriftführer verfasst von der Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll. Dieses enthält auch die Namen der Anwesenden und wird vom Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter unterzeichnet.
     
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen und Auszählung. Auf Antrag von einem Mitglied und nach Zustimmung mindestens eines Drittels der anwesenden Mitglieder erfolgt die Stimmabgabe geheim.

 

§ 10 Kassenführung

  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er führt über alle Ein- und Ausgaben Buch.
     
  2. Er leistet Auszahlungen für die Fördermaßnahmen nur nach Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
     
  3. Am Ende des Geschäftsjahres wird die Kasse von zwei Kassenprüfern auf Recht und Ordnungsmäßigkeit geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht.

 

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit DreiViertelMehrheit beschlossen werden.
     
  2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszweckes, sie erfordert die Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Nichtanwesende Mitglieder müssen ihre Zustimmung schriftlich geben.
     
  3. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder Erhalt der Gemeinnützigkeit sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit DreiViertelMehrheit beschlossen werden.
     
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sinzig als Träger der Kindertagesstätte, die es unmittelbar und ausschließlich für die Kindertagesstätte Max und Moritz in Bad Bodendorf zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde errichtet in der Gründungsversammlung am 30.06.2009.

Hier können Sie sich die Satzung als PDF-Datei herunterladen.